Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Für alle übernommenen Aufträge gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen über das Frachtgeschäft §§ 407ff. HGB, soweit sie nicht durch die nachstehenden Bedingungen ergänzt oder abgeändert sind.
    Erklärungen oder Bedingungen des Auftraggebers, die mit den vorstehend erwähnten Bedingungen nicht übereinstimmen, gelten nicht, außer wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.
     
  2. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung dafür, dass die Bodenverhältnisse der Einsatzstelle und/oder die Zufahrtswege, soweit es sich nicht um öffentliche Straßen oder Plätze handelt, eine ordnungsgemäße und ungefährliche Durchführung des Auftrages gestatten. Der Auftraggeber haftet dafür, dass das zu bewegende Gut in transportfähigem Zustand übergeben wird.
     
  3. Bedarf es zur Ausführung von Aufträgen der Genehmigung von Behörden, insbesondere nach § 70 StVZO und § 5 StVO, so wird die Ausführung des Auftrages von der Vorlage der Genehmigung abhängig gemacht.

    Gebühren und Kosten, die im Zusammenhang mit behördlichen Genehmigungen oder deren Anträge entstehen sowie Kosten für Polizeibegleitungen der Transporte oder sonstige behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber
     
  4. Dem Auftraggeber obliegt es, uns die richtigen Maße und Gewichte und besonderen Eigenschaften des zu bewegenden Gutes jeweils bei Auftragserteilung aufzugeben.

    Gibt der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung unserem Personal Weisungen, die von der vereinbarten Art und Weise der Durchführung des Auftrages und seinem vereinbarten Umfang abweichen, so haftet er für sämtliche zusätzlichen Kosten und Schäden.
     
  5. Wir haften nicht für Schäden aller Art, die durch Nichteinhaltung von Terminen. den Ausfall von Fahrzeugen und/oder Geräten und/oder Arbeitsvorrichtungen oder durch ähnliche Sachverhalte entstehen.

    Für den Fall einer Haftung des Auftragnehmers nach den §§ 407 ff. HGB ist diese begrenzt auf einen Höchstbetrag von zwei Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder verlorenen Gutes. Soweit der Auftragnehmer für Schäden, die durch die Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet, ist die Haftung auf den einfachen Betrag der Fracht begrenzt; dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Für Sach- und Personenschäden, die nicht durch Verlust bzw. Beschädigung des Frachtgutes oder Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht; dies gilt nicht, soweit solche Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer, seine Mitarbeiter oder Personen, derer er sich bei der Durchführung des Auftrags bedient, herbeigeführt worden sind.
     
  6. Ergibt sich nach unserer sorgfältig geprüften Auffassung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen aller Art, dass ihr Einsatz eine Schädigung von Sachen und/oder. Vermögen Dritter wahrscheinlich erscheinen lässt oder in der vorgesehenen Art und Weise aus einem wesentlichen Grunde nicht durch- oder fortgeführt werden kann, so sind wir unter Ausschluss von Ersatzansprüchen jeglicher Art berechtigt, von dem Auftrag zurückzutreten. Das Entgelt wird anteilig berechnet.
     
  7. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsobjekten und –gegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste für die der Auftraggeber aufzukommen hat, ihm unverzüglich und genau zu bezeichnen.
     
  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und unsere Arbeitskräfte von allen bei der Durchführung von Aufträgen, insbesondere auch in Betrieben oder auf dem Gelände Dritter sowie bei Mitwirkung bzw. Hilfe bei Montagen aller Art entstandenen Ansprüche Dritter und Regressansprüche seitens der Versicherer in vollem Umfange freizuhalten, soweit der Schaden nicht durch unseren Versicherer ersetzt werden muss.
     
  9. Entsteht durch den Einsatz unserer Kräne, Fahrzeuge, Geräte und Arbeitsvorrichtungen aller Art sowie durch unsere Arbeitskräfte ein mittelbarer oder unmittelbarer Schaden, so haften wir, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, nicht über das hinaus, was von unserem Versicherer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der bestehenden Verträge und der diesen Verträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ein Ersatz geleistet werden muss – es sei denn, der Schaden ist durch uns vorsätzlich herbeigeführt worden.

    Alle Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen gelten auch zugunsten unserer Angestellten und Arbeitskräfte.

    Wir haben Versicherung genommen für die von uns zu transportierenden Güter gegen die Gefahren: Transportunfall, Feuer, höhere Gewalt sowie Aus-der-Schlinge-Fallen mit einem Schadenmaximum von 500.000 €.
     
  10. Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrages und nach Vorlage einer Rechnung, in der die einzelnen Leistungen angegeben sind, zur Zahlung fällig. Der Unternehmer ist berechtigt, einen angemessenen Teilbetrag als Anzahlung zu verlangen. Bei ausländischen Fahrzeugen ist er berechtigt, die Vorauszahlung des Werklohns zu verlangen.

    Zahlungen sind in bar, durch Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte oder durch ein vereinbartes Zahlungsmittel zu leisten.

    Eine Aufrechnung von Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

    Dem Unternehmer steht ab Fälligkeit ein Zins von 5% über dem Basissatz der Deutschen Bundesbank zu.
     
  11. Für sämtliche Ansprüche aus dem Auftrag ist der Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
     
  12. Bedingungen für das Bergen und Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern:

    12.1    Durchführung des Auftrags

    Der Auftraggeber hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen Beauftragten nach den für die Durchführung des Auftrages wichtigen Umständen gewissenhaft und vollständig zu beantworten und von sich aus auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen.

    Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den Regeln der modernen Bergungs- und Abschlepptechnik schnellstens unter Einsatz der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Fahrzeuge und Geräte auf für den Auftraggeber kostengünstigstem Wege auszuführen.

    Hat der Auftraggeber keinen Ort bestimmt, an den sein Fahrzeug verbracht werden soll, so hat der Auftragnehmer das Fahrzeug auf seinem Betriebsgelände zu verwahren oder auf einem dem Unfall- oder Pannenort nahegelegenen Gelände einem zuverlässigen Dritten in Verwahrung zu geben. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu tragen und im Übrigen unverzüglich Anordnung über den weiteren Verbleib des Fahrzeuges zu treffen.

    Wird der Auftragsgegenstand auf Weisung des Auftraggebers zum Betriebsgelände des Auftragnehmers gebracht, aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz gemietet wird oder der Auftragsgegenstand in Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers.

    Kann ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das Auftragsobjekt bereits auf andere Weise entfernt wurde, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Anwendungen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, wenn ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, ohne dass eine der Vertragsparteien ein Verschulden daran trifft.

    Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer das volle Entgelt zu.

    12.2    Berechnung des Auftragsentgelts

    Das Auftragsentgelt wird anhand der dem Auftrag zugrunde gelegten Preisliste und unter genauer Angabe etwaiger Sonderleistungen berechnet. Abweichungen von den Preislisten sind nur bei einer schriftlichen Sondervereinbarung wirksam.

    Die Einsatzzeit beginnt, wenn das eingesetzte Fahrzeug die Betriebsstätte des Auftragnehmers mit dem Ziel der unmittelbaren. Erledigung des Auftrages verlässt, wenn die Anfahrt kürzer ist, wird nur diese berechnet. Sie endet nach unmittelbarer Rückkehr zur Betriebsstätte. Eine angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet.

    12.3    Pfandrecht

    Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung des Auftragsgegenstandes ein Pfandrecht nach §§ 1204 ff. BGB zu.

    Wird das fällige Auftragsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt, ist der Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers zu einem Betriebsgelände zu bringen und zu verwahren.

    Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Kalendermonat mit der Zahlung des Auftragsentgelts oder der Verwahrungskosten in Verzug, ist der Auftragnehmer zum Pfandverkauf berechtigt. Will er von diesem Recht gebrauch machen, genügt für die Pfandverkaufsordnung eine per Einschreiben mit Rückschein versandte Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine abweichende Anschrift durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht festgestellt werden kann.

    12.4    Außerdem steht dem Unternehmen für den Fall, dass das fällige Arbeitsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt oder das Entgelt für die Verwahrung des Auftragsgegenstandes nicht bezahlt wird, ein Zurückhaltungsrecht nach § 273 BGB zu. Macht der Unternehmer von seinem Zurückhaltungsrecht Gebrauch, so sind auch weitere Kosten von Unterstellung und Verwahrung zu zahlen.

    12.5    Alle Absprachen über Ankauf, Verschrottung, Verwertung und dergl. werden nach Erhalt des Kraftfahrzeugbriefes rechtskräftig.

  13. Salvatorische Klausel

    Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.